Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

 

I Geltung der Geschäftsbedingungen

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (Bilder) gelten für die Bereitstellung von Bildmaterial sowie für die Einräumung von Nutzungsrechten an Bildmaterial durch die Axel Springer Syndication GmbH (im Folgenden „Lizenzgeber“).

  2. Der Einbeziehung abweichender Geschäftsbedingungen des Nutzers in Verträgen mit dem Lizenzgeber wird ausdrücklich widersprochen.

  3. Alle Angebote des Lizenzgebers zur Bereitstellung und Lizenzierung von Bildmaterial richten sich ausschließlich an Unternehmer, d. h. an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie richten sich an Verlage, Medienunternehmen und Presseorgane sowie sonstige Unternehmen im Rahmen ihrer jeweiligen journalistischen Tätigkeit.

 

II Vertragliche Rechte und Pflichten

  1. Der Nutzer kann das Bildmaterial aus der Datenbank des Lizenzgebers herunterladen („Download“) oder auf anderem Wege beim Lizenzgeber anfordern. Der Download ist kostenlos. Eine Einräumung von Nutzungsrechten an dem Bildmaterial ist mit dem Download nicht verbunden. Der Lizenzgeber gestattet jedoch die Nutzung des Bildmaterials ausschließlich zum Zwecke der Ansicht und Auswahl in dem für eine Bildauswahl erforderlichen und üblichen Umfang für die Dauer von maximal 30 Tagen. Der Nutzer muss heruntergeladenes Bildmaterial unverzüglich löschen, wenn er innerhalb von 30 Tagen nach erfolgtem Download keine Nutzungsrechte an dem betreffenden Bildmaterial erworben hat.

  2. Sollen Nutzungsrechte an Bildmaterial erworben werden, benennt der Nutzer den gewünschten Umfang im Rahmen einer „Nutzungsrechtedeklaration“. Dies kann postalisch oder per E-Mail gegenüber dem Lizenzgeber oder einem etwaigen Vertreter erfolgen. Die Nutzungsrechtedeklaration hat mindestens die folgenden Angaben zu enthalten: Medium / Publikation, Größe, Auflage, zeitliche Befristung der Nutzungsrechte, Verbreitungsgebiet, Nutzungsart (zum Beispiel für redaktionelle, werbliche oder interne Zwecke). Mit Übermittlung der Nutzungsrechtedeklaration gibt der Nutzer gegenüber dem Lizenzgeber ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages über die Nutzung des Bildmaterials zu den genannten Zwecken und in dem genannten Umfang gegen Zahlung einer Vergütung gemäß der Preisliste des Lizenzgebers gegenüber dem Lizenzgeber ab. Der Nutzer verzichtet auf den Zugang einer Annahmeerklärung des Lizenzgebers.

    Bleibt die Nutzungsrechtedeklaration des Nutzers aus, so ist der Lizenzgeber berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, eine Verwendungsanfrage zu stellen. Dies kann auch per E-Mail an eine von dem Nutzer angegebene E-Mail-Adresse geschehen. Der Nutzer beantwortet die Verwendungsanfrage mit der Nutzungsrechtedeklaration. Vor dem Eingang der Nutzungsrechtedeklaration werden dem Nutzer keine Nutzungsrechte eingeräumt.

  3. Soweit der Lizenzgeber dem Nutzer Nutzungsrechte an Bildmaterial einräumt, wird stets nur ein einfaches Nutzungsrecht am fotografischen Urheber- bzw. Leistungsschutzrecht eingeräumt. Die Bildvorlagen werden vom Lizenzgeber zur einmaligen Nutzung zur Verfügung gestellt und sind nach erfolgter Nutzung im elektronischen Speicher zu löschen bzw. - bei körperlichen Bildvorlagen - zurückzugeben. Datenbank- oder Archivrechte werden nicht eingeräumt.

  4. Ist eine über die in der Nutzungsrechtedeklaration hinausgehende Nutzung geplant, hat der Nutzer die vorhergehende schriftliche (einschließlich E-Mail und Telefax) Zustimmung vom Lizenzgeber einzuholen.

  5. Soll das gelieferte Bildmaterial zu werblichen Zwecken genutzt werden, bedarf es einer gesonderten schriftlichen (einschließlich E-Mail und Telefax) Vereinbarung. Auch Exklusivrechte, das Recht zur wiederholten Nutzung oder Sperrfristen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

  6. Rechte an Bildinhalten, wie bspw. Persönlichkeitsrechten abgebildeter Personen, Rechte an abgebildeten Werken der bildenden und darstellenden Kunst oder an abgebildeten Marken und geschützten Kennzeichen räumt der Lizenzgeber nicht ein. Es obliegt dem Nutzer, die insoweit erforderlichen Zustimmungen (z.B. zur werblichen Nutzung) oder Publikationsgenehmigungen von Museen, Sammlungen und sonstigen Rechteinhabern einzuholen.

  7. Soweit der Lizenzgeber Nutzungsrechte an Bildmaterial einräumt, erfolgt dies stets nur unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars.

  8. Eine Umgestaltung der Bildvorlagen in irgendeiner Form, z.B. durch eine verfälschende Bildbearbeitung, elektronisches Verändern durch Fotocomposing o.ä. und eine Vervielfältigung durch Abzeichnen oder Nachstellen sind nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen (einschließlich E-Mail und Telefax) Vereinbarung.

  9. Mit der Bildlieferung von körperlichem Bildmaterial wird ein zeitlich begrenztes Leihverhältnis begründet.

  10. Reklamationen offensichtlicher Mängel von körperlichen Bildlieferungen müssen bei dem Lizenzgeber spätestens eine Woche nach Zugang des Bildmaterials beim Nutzer eingehen. Reklamationen verdeckter Mängel sind jeweils innerhalb einer Woche ab ihrer Entdeckung in schriftlicher Form (einschließlich E-Mail und Telefax) vorzubringen. Im Falle einer nicht fristgerechten Reklamation gilt das gelieferte Bildmaterial in Bezug auf den betreffenden Mangel als genehmigt und vertragsgemäß. Dies gilt nicht, wenn der Lizenzgeber den Mangel arglistig verschwiegen hat.

  11. Übersandtes körperliches Bildmaterial, das nicht zur Verwendung kommt, ist innerhalb von 30 Tagen an den Lizenzgeber zurückzugeben. Körperliches Bildmaterial, das der Nutzer nutzen möchte und zur Verwendung deklariert, ist innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach Übersendung an den Lizenzgeber zurückzugeben. Für digitales Bildmaterial gelten entsprechende Löschungsfristen. Die Verlängerung der Rückgabe- bzw. Löschungsfrist bedarf der schriftlichen (einschließlich E-Mail und Telefax) Vereinbarung. Reproduktionen bzw. elektronische Speicherungen des Bildmaterials, die in unmittelbarem Zusammenhang zum Nutzungszweck stehen, sind umgehend nach Abschluss der Produktion zu vernichten bzw. zu löschen.

  12. Alle körperlichen Bildvorlagen sind wie Originale zu behandeln und bleiben stets im Eigentum des Lizenzgebers.

  13. Sperrvermerke des Lizenzgebers und besondere Nutzungsbeschränkungen sind zu beachten.

  14. Der Lizenzgeber behält sich die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften ausdrücklich vor und erkennt keine Klauseln an, nach denen mit der Annahme des Nutzungshonorars die Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Lizenzgeber ausgeschlossen sein soll.

  15. Der Nutzer ist bei der Verwendung von lizenziertem Bildmaterial zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex) verpflichtet.

  16. Der Lizenzgeber nimmt als Hilfsorgan der Presse für seine jeweiligen Leistungen das Medienprivileg (Presseprivileg) in Anspruch. Sollte dieses im Einzelfall nicht einschlägig sein, so ist es Aufgabe des Nutzers, in seinem Bereich die jeweiligen erforderlichen datenschutzrechtlichen Vorkehrungen zu treffen.

 

III Honorare und Kosten

  1. Jede Nutzung von Bildmaterial des Lizenzgebers ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars ergibt sich aus der jeweils aktuellen Preisliste des Lizenzgebers und ist vom Nutzungsmedium sowie von Art und Umfang der Nutzung abhängig. Abweichungen von diesen Honorarsätzen sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Alle Honorarangaben in Angeboten, Preislisten und sonstigen Unterlagen verstehen sich stets netto zuzüglich Umsatzsteuer. Die Honorarforderung entsteht mit Abschluss des Vertrages über die Nutzung des Bildmaterials, spätestens jedoch mit Nutzung des Bildmaterials.

  2. Die Honorare gelten nur für die einmalige Nutzung gemäß der Nutzungsrechtedeklaration. Jede weitere Verwendung ist erneut melde- und honorarpflichtig und bedarf der schriftlichen (einschließlich E-Mail und Telefax) Zustimmung durch den Lizenzgeber.

  3. Wird ein bebildertes Objekt (z.B. Buch, CD-Cover, Zeitschrift, Zeitung etc.) in einem neuen Medium abgebildet, so ist für das darauf erkennbare Fotomotiv erneut Honorar fällig, unabhängig von bereits honorierten Nutzungsrechten für das gleiche Bild im ursprünglichen Verwendungszusammenhang. Dies gilt bei der Nutzung zu Werbezwecken nur, wenn die werbliche Abbildung größer als 1:1 ist. Der Nutzer hat den Lizenzgeber umfassend über den neuen Verwendungszweck zu informieren und muss sich die Zustimmung zur Nutzung vorab bei dem Lizenzgeber einholen.

  4. Als honorarpflichtige Nutzung gilt auch die Vervielfältigung eines Bildes in Form von Zeichnungen, Karikaturen oder nachgestellten Fotos, ferner bei Verwendung zu Layout- und Präsentationszwecken oder Bildprojektionen sowie bei Verwendung von Bilddetails für neue Werke (wie z.B. Fotomontagen, Fotocomposing), die manuell oder mittels elektronischer oder ähnlicher Technik erstellt werden.

  5. Macht der Nutzer keine oder ungenaue Angaben zum Nutzungsumfang, ist der Lizenzgeber berechtigt, ein medienspezifisches Pauschalhonorar auf Basis seiner geltenden Preisliste festzusetzen.

  6. Für Bildlieferungen bzw. elektronische Bildübermittlungen können - zusätzlich zu den Nutzungshonoraren - Recherche-, Bearbeitungs-, Versand- bzw. Übermittlungskosten berechnet werden. Die Höhe dieser Kosten ist abhängig vom Umfang und Aufwand der mit dem Auftrag verbundenen Recherchen sowie von der Form des Versands. Download-Kosten fallen nicht an.

 

IV Zahlungsbedingungen

  1. Die Rechnungen des Lizenzgebers sind stets unverzüglich nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Der Nutzer kommt gemäß § 286 Abs. 3 BGB spätestens mit der Zahlung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung leistet. Ab Eintritt des Zahlungsverzuges berechnet der Lizenzgeber Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz.

  2. Vertragsgegenstand ist jeweils die bei Abschluss eines Lizenzvertrages aktuelle Version der Preisliste des Lizenzgebers.

 

V Kosten/Schadensersatz/Vertragsstrafe

  1. Der Nutzer verpflichtet sich, für jeden Fall einer schuldhaften ungenehmigten Nutzung des lizenzierten Bildmaterials des Lizenzgebers oder ungenehmigten Weitergabe des Bildmaterials an Dritte eine Vertragsstrafe in Höhe des Fünffachen des vereinbarten Nutzungshonorars an den Lizenzgeber zu zahlen.  Bei ungenehmigter Archivierung durch den Nutzer wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 150,- EUR pro Bildvorlage fällig. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche des Lizenzgebers bleiben jeweils unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist jedoch auf die Schadensersatzansprüche anzurechnen.

  2. Erfolgt die Rückgabe von nicht zur Verwendung deklarierten Bildvorlagen nach Ablauf der im Lieferschein vorgesehenen 30-Tage-Rückgabefrist, so werden zusätzlich zum Nutzungshonorar/dem medienspezifischen Pauschalhonorar Blockierungskosten in Höhe von 1,- EUR pro Bild und Tag fällig. In derselben Höhe werden Blockierungskosten fällig, wenn Bildmaterial, an dem der Nutzer Nutzungsrechte erworben hat, nach Ablauf von 90 Tagen ab Empfang nicht zurückgegeben wird. Die Blockierungskosten fallen sowohl für Positive als auch für Negative in gleicher Höhe an. Sind abweichende Rückgabefristen schriftlich (einschließlich E-Mail und Telefax) vereinbart, werden Blockierungskosten nach Ablauf dieser Frist fällig. Blockierungskosten fallen nicht bzw. nur in entsprechend geringerer Höhe an, wenn der Nutzer nachweist, dass dem Lizenzgeber ein Schaden nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist.

  3. Das Versandrisiko und die Kosten für die vollständige und unversehrte Rücksendung von analogen Bildvorlagen trägt der Nutzer. Bei Verlust oder Beschädigung ist der Nutzer zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, auch wenn die Rücksendung an den Lizenzgeber durch von dem Nutzer beauftragte Dritte vorgenommen wurde. Für jede beschädigte oder nicht zurückgegebene Bildvorlage ist Schadensersatz in Höhe von 500,- EUR pro Original/Unikat sowie 75,- EUR pro Duplikat zu leisten. Die Summen errechnen sich aus dem Wegfall weiterer Nutzungsmöglichkeiten sowie bei Duplikaten aus den Wiederherstellungskosten. Sie gelten als vereinbart, ohne dass der Lizenzgeber die Höhe des Schadens im Einzelnen nachzuweisen hat. Einen ggf. darüberhinausgehenden Schadensersatzanspruch behält sich der Lizenzgeber vor. Dem Nutzer bleibt es vorbehalten, im Einzelfall einen etwaigen geringeren Schaden oder den Nichteintritt eines Schadens nachzuweisen.

  4. Werden körperliche Bildvorlagen, für die der Lizenzgeber Schadensersatz wegen Verlust in Rechnung gestellt hat, innerhalb eines Jahres nach Lieferung wieder aufgefunden und zurückgegeben, erstattet der Lizenzgeber dem Nutzer ein Drittel der Schadensersatzsumme. Ersatzduplikate werden nicht akzeptiert.

  5. Durch die Zahlung von Servicekosten, Schadensersatz sowie Vertragsstrafe erwirbt der Nutzer weder Nutzungs- noch Eigentumsrechte an den Bildvorlagen.

 

VI Haftung

  1. Gewährleistungsausschluss/Freistellung

a) Der Lizenzgeber räumt lediglich das einfache Nutzungsrecht am fotografischen Urheber- bzw. Leistungsschutzrecht ein und übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Bild-Informationen.

b) Der Lizenzgeber übernimmt weder eine Haftung für Verletzungen von Rechten abgebildeter Personen gemäß DSGVO/BDSG, KUG noch für Verletzungen von Rechten an sonstigen Bildinhalten.

c) Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für eine Verletzung des Urheber- oder Leistungsschutzrechts durch abredewidrige oder entstellende Verwendung durch den Nutzer. Bei Verletzung solcher Rechte ist allein der Nutzer etwaigen Dritten gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.

d) Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Tendenzfremde Verwendungen des Bildmaterials oder auch Verfälschungen in Bild und Wort sowie Verwendungen, die zur Herabwürdigung von abgebildeten Personen führen können, gehen zu Lasten des Nutzers.

e) Bei vorgesehener werblicher Nutzung des Bildmaterials ist diese vorab mit dem Lizenzgeber zu vereinbaren.

Wird der Lizenzgeber infolge der Verwendung des Bildmaterials durch den Nutzer von einem Dritten wegen der Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder wegen der Verletzung von sonstigen Rechten des Dritten an in dem Bildmaterial abgebildeten Gegenständen in Anspruch genommen, stellt der Nutzer den Lizenzgeber insoweit von den Ansprüchen des Dritten frei. Die Freistellung umfasst auch die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung des Lizenzgebers.

2. Haftungsausschluss

a) Der Lizenzgeber haftet für Schäden des Nutzers nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sie die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit der Leistung sind, sie auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, sie die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Lizenzgebers jedoch beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der Erbringung der vereinbarten Leistungen typischerweise und vorhersehbar gerechnet werden muss. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit Schäden die Folge einer Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind.

b) Wesentliche Vertragspflichten sind solche vertragliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

c) Im Übrigen ist die Haftung des Lizenzgebers unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen.

 

VII Urhebernennung, Agenturvermerk, Belegexemplare

  1. Der Nutzer ist gemäß § 13 UrhG verpflichtet, das Bildmaterial ausschließlich mit der Agentur/Urheberkennzeichnung „ullstein bild/Name des Fotografen“ zu vertreiben bzw. zu veröffentlichen, und zwar in einer Weise, dass kein Zweifel an der Zuordnung zum jeweiligen Bild bestehen kann. Sammelbildnachweise reichen in diesem Sinne nur aus, sofern sich aus diesen ebenfalls die zweifelsfreie Zuordnung zum jeweiligen Bild vornehmen lässt. Dies gilt insbesondere auch für Film, Fernsehen, CD-ROM und werbliche Nutzung. Der Nutzer hat den Lizenzgeber von etwaigen aus der Unterlassung der Urheber- und Agenturvermerke resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

  2. Unterbleibt der Urheber- und/oder Agenturvermerk, hat der Lizenzgeber Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 100% auf das geschuldete Honorar.

  3. Vor jeder Veröffentlichung im Druck sind dem Lizenzgeber gemäß § 25 Verlagsgesetz mindestens zwei vollständige Belegexemplare unaufgefordert und kostenlos zu übersenden.

 

VIII Registrierung in der Internetdatenbank

  1. Der Nutzer hat seine Zugangsdaten zum kennwortgeschützten Nutzerbereich der Website des Lizenzgebers geheim zu halten und vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte geschützt aufzubewahren. Sind dem Nutzer die Zugangsdaten abhandengekommen oder stellt er fest oder hegt er den Verdacht, dass seine Zugangsdaten von einem Dritten genutzt werden, hat er dies dem Lizenzgeber umgehend mitzuteilen. Im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen die vorstehenden Regelungen ist der Nutzer dem Lizenzgeber zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die durch eine missbräuchliche Nutzung der Zugangsdaten durch einen Dritten verursacht wurden und die bei Beachtung der Regelungen durch den Nutzer hätten verhindert werden können. Der Nutzer verpflichtet sich, für jeden Fall einer schuldhaften, ungenehmigten Weitergabe der Zugangsdaten an Dritte eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro an den Lizenzgeber zu zahlen. Schadensersatzansprüche des Lizenzgebers bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist jedoch auf entsprechende Schadensersatzansprüche anzurechnen.

  2. Der Lizenzgeber gewährleistet keine ständige Verfügbarkeit der technischen Systeme.

  3. Der Nutzer hat keinen Anspruch auf Zugang zu der Datenbank des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber kann den Zugang jederzeit ohne Angabe von Gründen für die Zukunft sperren. Bereits geschlossene Lizenzvereinbarungen sind hierdurch nicht berührt.

 

IX Sonstiges

  1. Auf das Vertragsverhältnis mit dem Nutzer findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen

  2. Ist der Nutzer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag Berlin. Der Lizenzgeber kann den Nutzer jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.


 (Stand März 2018)